Konkrete Schutzmaßnahmen

In Österreich gibt es zahlreiche konkrete Maßnahmen zum Schutz und Management der mitteleuropäischen Population der Großtrappe. Neben großflächigen Schutzgebieten mit speziellen ÖPUL-Trappenschutzflächen existiert in allen Trappengebieten Österreichs eine umfangreiche Gebietsbetreuung.

Natura 2000 Gebiete

Jungtrappe mit offenen Flügeln
Jungtrappe mit offenen Flügeln

Natura 2000 nennt sich das europaweite Netz von Schutzgebieten, durch das besondere Tier- und Pflanzenarten sowie schutzwürdige Lebensräume uns und zukünftigen Generationen erhalten bleiben sollen. Dieses Netz aus Schutzgebieten wird von allen europäischen Mitgliedstaaten nach gleichen Rahmenbedingungen eingerichtet. Alle EU-Mitgliedsländer sind verpflichtet, die Natura 2000-Gebiete in ihrer Funktionalität sowie ihrem Zustand nicht zu verschlechtern. Bei der Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzgebiete sollen wirtschaftliche, kulturelle und regionale Anforderungen berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung für die Großtrappe sind die drei SPAs "Westliches Weinviertel" (AT1209000), "Sandboden und Praterterrasse" (AT1213V00) und "Parndorfer Platte - Heideboden" (AT1125129; vgl. Kapitel Lebensraum). Kollisionen mit Stromleitungen stellen für ausgewachsene (also immature und adulte) Großtrappen zurzeit die häufigste Todesursache in Österreich dar.

ÖPUL-Trappenschutzflächen

Aus der Geschichte des Trappenschutzes kann gelernt werden, dass lediglich großflächige Schutzmaßnahmen zusammen mit aufwendiger, fachgerechter Betreuung die Großtrappe in der mitteleuropäischen Agrarlandschaft erhalten kann.

In Österreich wird im Trappenschutz Hauptaugenmerk auf einen geeigneten Lebensraum gelegt, weshalb die flächenbezogenen Schutzmaßnahmen seit dem Jahr 2000 noch einmal deutlich ausgeweitet wurden. In Niederösterreich, (aber auch im Burgenland) wurden bzw. werden für die Großtrappe einerseits großflächige Schutzgebiete (Natura 2000 - Vogelschutzgebiete) ausgewiesen, andererseits im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2000) insbesondere in diesen Schutzgebieten bereits mehr als 5.500 ha Trappenschutzflächen angelegt.

Naturschutzmonitoring im ÖPUL 2023

Das Niederösterreichische Modell

"Trappenbrache" und "Trappengetreide"
"Trappenbrache" und "Trappengetreide"

In den drei Trappengebieten Westliches Weinviertel, Marchfeld und Rauchenwarther Platte wurden ab dem Jahr 1995 im Rahmen der ÖPUL Maßnahmen spezielle Trappenschutzflächen, und zwar vorerst nur Trappenbrachen (K-Flächen) die nur einmal im Herbst gemäht bzw. gehäckselt werden, angelegt.

In der Periode ÖPUL 2000 wurden bereits vier Naturschutzmaßnahmen angeboten, die alle im Laufe der Jahre im Rahmen des Trappenschutzes zur Anwendung kamen. Um den Schutz der Großtrappe für Landwirte in Niederösterreich noch attraktiver zu machen, wurden von Mag. Dr. Rainer Raab, dem Koordinator des Artenschutzprojektes Großtrappe, gemeinsam mit dem Distelverein eine spezielle Kombination von Maßnahmen im Marchfeld ausgearbeitet, die anschließend auf der Rauchenwarther Platte und in adaptierter Form auch im Westlichen Weinviertel in weiteren ausgewählten Projektgebieten angeboten wurden.

Somit konnte ab dem Jahr 2001 durch ÖPUL-Projekte - "Trappenschutz Westliches Weinviertel, Marchfeld und Rauchenwarther Platte" - das Ausmaß der Projektgebiete deutlich erhöht werden. Innerhalb dieser Gebiete, die sich im Westlichen Weinviertel und Marchfeld zur Gänze innerhalb der Natura 2000 – Vogelschutzgebiete befinden, wurden zahlreiche ha Trappenschutzflächen (K-Flächen und WF-Flächen) angelegt.

Im Rahmen von ÖPUL 2015+ kommt eine Zusammenstellung von Auflagen zur Anwendung, die auf den bisherigen Schritte aufbaut. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Pflegestufen, die optional angewendet werden können.

Hiermit soll nur ein kurzer Überblick über die Maßnahmen gegeben werden, genaue und jeweils aktuelle Versionen finden sich auf der Homepage des Landes Niederösterreich unter dem Punkt ÖPUL - Naturschutz.

So wurden beispielsweise im Marchfeld und auf der Rauchenwarther Platte für die Großtrappe speziell bewirtschaftete Ackerflächen zur Verfügung gestellt, damit diese in ihrem Lebensraum wieder geeignete Bedingungen für die Brut und Jungenaufzucht vorfinden konnten.

Von 2001 bis 2005 wurden dafür spezielle Fensterbrachen angelegt mit "Trappen-Getreide" und ein- oder zweiseitigem Brachestreifen. Unter "Trappen-Getreide" wird ein mit Getreide oder Raps bestelltes Feld verstanden, das weder gedüngt noch gespritzt wird. Von 1. April bis zur Ernte ist das Begehen und Befahren sowie die Bewässerung dieser Flächen nicht erlaubt. Die Breite sollte mindestens 50 m betragen. Am Rande dieses "Trappen-Getreides" war auf einer oder zwei Seiten ein Brachestreifen mit einer Breite von mindestens 20 m vorzusehen. Das "Trappen-Getreide" wurde unter der ÖPUL-Maßnahme WF (Pflege ökologisch wertvoller Flächen) gefördert, der Brachestreifen unter der ÖPUL-Maßnahme K (Neuanlegung von Landschaftselementen). Die Trappenschutzfläche sollte eine Größe von mindestens 3 ha haben. Diese zusammenhängende Fläche wurde entweder von einem oder auch von mehreren Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt.

Die Auswahl der Flächen, die für einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren angelegt werden mussten, erfolgte durch den Gebietsbetreuer. 

ÖPUL 2015+

Maßnahme WF – Großtrappe
Im Westlichen Weinviertel wurde ab 2015 die Grundstufe Großtrappenschutz unter der Einhaltung folgender Voraussetzungen und Auflagen gefördert:
  • Teilnahme des Betriebes am Monitoringprojekt Großtrappe
  • Teilnahme an Veranstaltungen im Ausmaß von 5 Stunden bis spätestens im Jahr 2018
  • Kein Anlegen von Windschutzgürteln
  • Kein Vergrößern der Schläge
  • Bepflanzung mit hochwüchsigen Pflanzen (z.B. Elefantengras/Chinaschilf, Pappeln, Weiden, Robinien) ist verboten
  • Kein Aufstellen von Vogelscheuchen
  • Kein Befahren der Fläche bei Feststellung eines Großtrappengeleges im Umkreis von 50 m
  • Kein Auslegen von Folien sowie Aufstellen von Folientunneln oder Glashäusern
  • Kein Abbrennen von Stroh
  • Häckseln oder Mahd von Acker(futter)flächen nur in Absprache mit dem Gebietsbetreuer
  • Mindestens zweimaliges Anlegen von Begrünungen oder Anbau von Winterraps
Die Grundstufe Großtrappenschutz ist mit den folgenden Modellen kombinierbar:
 
Pflegemodell "Winterweizen"
Auflagen:
  • Einhaltung der im Trappenschutzgebiet unter Grundstufe vorgesehenen Auflagen
  • Mindestens zweimaliger Anbau von Winterweizen in fünf bzw. sechs Jahren
  • kein Befahren und Begehen des Winterweizens nach dem 20. April bis zur Ernte
  • keine Bewässerung des Winterweizens
  • Verzicht auf die Ausbringung von Rodentiziden sowie Bekämpfung der Feldmaus verboten
Pflegemodell „Maisverzicht“
Auflagen:
  • Einhaltung der im Trappenschutzgebiet unter Grundstufe vorgesehenen Auflagen
  • Kein Anbau von Mais
Prämien: Je nach Kombination der Auflagen ergibt sich eine Prämie zwischen 309 €/ha und 495 €/ha. Bei Verzicht auf Pestizideinsatz (ausgenommen Mittel gemäß VO-Nr. 834/2007) wird noch zusätzlich eine Prämie ausgezahlt.
 
Trappenbrachen
Auflagen:
  • Teilnahme des Betriebes am Monitoringprojekt Großtrappe
  • Teilnahme an Veranstaltungen im Ausmaß von 5 Stunden bis spätestens im Jahr 2018
  • Kein Befahren der Fläche außer zu Bewirtschaftungszwecken
  • Düngung, Pestizideinsatz sowie Nutzung des Aufwuchses sind verboten
  • Jährliches  Häckseln zwischen 01. September und 15. Oktober
  • Bei Flächen zwischen 0,75 ha und 3 ha muss jährlich auf unterschiedlichen Teilflächen des Schlages ein Bereich von mind. 10% und max. 20% der Gesamtfläche stehen gelassen werden
Prämie: Für Trappenbrachen wird zumindest eine Prämie von 529 €/ha ausbezahlt.
 
Begrünte Ackerfläche
Auflagen:
  • Teilnahme des Betriebes am Monitoringprojekt Großtrappe
  • Teilnahme an Veranstaltungen im Ausmaß von 5 Stunden bis spätestens im Jahr 2018
  • Begrünte Ackerfläche mit Mähwiesen- oder Mähweidenutzung
  • Düngungsverzicht
  • Verzögerung des Schnittzeitpunktes mit frühester Mahd am 20. August
Prämie: Für begrünte Ackerflächen wird eine Prämie von 700 €/ha ausbezahlt.

ÖPUL vor 2015

Maßnahme WF - Großtrappe
Auflagen:
  • Keine Pflanzenschutzmittel, kein Mineraldünger, kein Klärschlamm und Klärschlammkompost
  • Kein Wirtschaftsdünger
  • Keine Bewässerung von 1. April bis Ernte
  • Kein Begehen und Befahren von 1. April bis Ernte
  • Eingeschränkte Kulturarten: nur Getreidearten und Raps; kein Mais, keine Sonnenblume
  • Kulturfolge: mind. 4x Anbau von Getreide (davon mind. 2x Sommergetreide), max. 1x Raps.
Prämien:
  • BKZ unter 30 EURO 581,38/ha/Jahr
  • BKZ 30 - 60 EURO 690,39/ha/Jahr
  • BKZ über 60 EURO 799,40/ha/Jahr
Kombinierbar mit:
  • Fruchtfolgestabilisierung Stufe 1 (+EURO 87,21/ha/Jahr)
  • Grundförderung (+EURO 36,34/ha/Jahr)
Die Förderobergrenze ÖPUL lag jedoch bei EURO 872,07/ha/Jahr. Zusätzlich konnte bei Einhaltung der KPF-Richtlinie die KPF (Kulturpflanzen-Flächenzahlung) in der Höhe von EURO 331,90 ausbezahlt werden.
Foto: Selbstbegrünte Trappenbrache mit Klatschmohn
Selbstbegrünte Trappenbrache mit Klatschmohn
Maßnahme K - Großtrappe
Neuanlage einer Trappenschutzbrache.
Auflagen:
  • Keine Pflanzenschutzmittel, kein Mineraldünger, kein Klärschlamm und Klärschlammkompost
  • Kein Wirtschaftsdünger
  • Keine Bewässerung
  • Kein Begehen und Befahren, außer bei der Pflegemaßnahme von 1. April bis zur Ernte
  • Keine Nutzung der Brache
Prämie in Abhängigkeit von Laufzeit und Bonität (BKZ):

Bonität

unter 30

30 - 60

> 60

Laufzeit

 

 

 

5 Jahre

EURO 327.03

EURO 399,70

EURO 472,37

10 Jahre

EURO 381,53

EURO 454,21

EURO 526,88

20 Jahre

EURO 472,37

EURO 545,05

EURO 617,72

Zuschlag für Pflegemaßnahmen:
mäßiger Aufwand (+EURO 145,35/ha/Jahr), 1 x häckseln zwischen 1. April und 30. September mit Artenschutzauflage. Das genaue Ausmaß und der genaue Zeitpunkt wird jährlich in Absprache mit dem Gebietsbetreuer des Artenschutzprojektes Großtrappe festgelegt. hoher Aufwand (+EURO 218,02/ha/Jahr), 1 x häckseln zwischen 1. April und 30. September mit Artenschutzauflage. Das genaue Ausmaß und der genaue Zeitpunkt wird jährlich in Absprache mit dem Gebietsbetreuer des Artenschutzprojektes Großtrappe festgelegt. Zusätzlich jährliche Einsaat von trappengerechten Saatgut auf Teilflächen.
  • K-Flächen sind nicht als konjunkturelle Stilllegungen anrechenbar.
  • K-Flächen sind für die Winterbegrünung in den Stufen A, B oder C anrechenbar und prämienfähig.
  • Für K-Flächen wird die Grundförderung bezahlt.
Einsaaten auf K - Flächen:
Aus Selbstbegrünung stammender Aufwuchs eignet sich am Besten für die Begrünung von Trappenbrachen, da die daraus entstehende Pflanzendecke am vielfältigsten wird. Damit der Unkrautdruck abgeschwächt und eine rasche Begrünung ermöglicht wurde, könnten auch niederwüchsige, trockenresistente Arten eingesät werden. Es sollte jedoch nur eine geringe Saatstärke (10 - 15kg/ha) verwendet werden, um auch teilweise Selbstbegrünung zu ermöglichen und so die Artenvielfalt zu erhöhen. Aus Trappenschutzgründen wurde die Verwendung folgender Brachemischung empfohlen:

Einsaaten in den Jahren 2000 bis 2005

kg pro ha

Anteil %

1. Gras-Klee-Raps-Gemisch

 

 

Weiß-Klee (Trifolium repens)

0,8

5,0

Gelb-Klee (Medicago lupulina)

0,8

5,0

Luzerne (Medicago sativa)

0,8

5,0

Esparsette (Onobrychis viciifolia)

0,8

5,0

Rot-Schwingel (Festuca rubra)

5,3

35,0

Schaf-Schwingel (Festuca ovina)

3,0

20,0

Wiesen-Rispe (Poa pratensis)

2,3

15,0

Raps (Brassica napus)

1,5

10,0

Gesamt

15,0

100,0

Ab dem Jahr 2003 wurde im Westlichen Weinviertel neben der K- und WF-Maßnahme auch die WS-Maßnahme (Erhaltung wertvoller Strukturen) angeboten. Zuerst nur in Stufe 1 und anschließend, nach Konzeptausarbeitung durch den Gebietsbetreuer, auch in Stufe 3. Erst dadurch war es möglich den Anteil an Trappenschutzflächen deutlich zu erhöhen und eine nahezu flächendeckende Maßnahme zu haben.
 
Maßnahme WS - Großtrappe
Im Westlichen Weinviertel wurde bis März 2003 nur die Prämienstufe 1 unter der Einhaltung folgender Voraussetzungen und Auflagen gewährt:
  • Fläche liegt im Trappenschutzgebiet "Westliches Weinviertel"
  • Anlage von Windschutzgürteln im Projektgebiet nicht erlaubt
  • Vergrößerung der Feldstücksgröße nicht erlaubt (Stand MFA 2002)
  • Kein Befahren der Fläche bei Feststellung eines Großtrappen-Geleges im Umkreis von 50 m (sofern keine anders lautenden Vereinbarungen mit dem Projektbetreuer getroffen wurden).

Um die Lebensbedingungen sowie die Futtergrundlage der Tiere weiter zu verbessern, wurde seitens des Naturschutzes die Einführung von zwei neuen Bewirtschaftungsauflagen im Rahmen der Maßnahme WS angeboten, und zwar die Pflegemodelle "Raps" und "Winterweizen". Dabei erfolgte unter Beibehaltung der unter Stufe 1 vorgesehenen Auflagen eine Aufstufung in die Prämienstufe 3. Die neuen Bewirtschaftungsauflagen sowie die damit verbundenen höheren Prämieneinstufungen der ÖPUL-Maßnahme WS werden nicht flächendeckend, sondern nur für fachlich sinnvoll erscheinende Flächen angeboten.

Pflegemodell "Raps" (Verpflichtender Anbau von Winterraps einmal in fünf Jahren)
Auflagen:
  • Einhaltung der im Trappenschutzgebiet unter WS-Stufe 1 vorgesehenen Auflagen
  • Verpflichtender Anbau von Winterraps einmal in fünf Jahren
  • Verzicht auf die Ausbringung von Rhodentiziden sowie Verzicht auf jedwede Bekämpfung von Hamster, Ziesel und Feldmaus im Vertragszeitraum
Pflegemodell "Winterweizen" (Verbot des Befahrens und Begehens von Winterweizenkulturen ab dem 20. April bis zur Ernte)
Auflagen:
  • Einhaltung der im Trappenschutzgebiet unter WS-Stufe 1 vorgesehenen Auflagen
  • Mindestens zweimaliger Anbau von Winterweizen in fünf Jahren
  • Kein Befahren und Begehen des Winterweizens nach dem 20. April bis zur Ernte
  • Verzicht auf die Ausbringung von Rhodentiziden sowie Verzicht auf jedwede Bekämpfung von Hamster, Ziesel und Feldmaus im gesamten Vertragszeitraum

Prämie in Abhängigkeit von Laufzeit und Bonität (BKZ): Da die Bodenklimazahl der meisten Böden im genannten Gebiet über 60 liegt, beträgt die WS Prämieneinstufung gemäß ÖPUL-Richtlinie (ÖPUL, 2000) bei Stufe 3 pro Jahr EURO 254,40 pro Hektar, also um EURO 145,40 mehr als bei Stufe 1. Bei schlechteren Bodenbonitäten (BKZ 30-60) beträgt die Prämienstufe 3 pro Jahr EURO 181,70 pro Hektar, also um EURO 109,00.- mehr als bei Stufe 1.

Gebietsbetreuung

Die Umsetzung von konkreten Schutzmaßnahmen wird in Österreich durch intensive Gebietsbetreuung in allen Trappengebieten sichergestellt. 

Die wesentlichen Aufgaben einer naturschutzfachlichen Gebietsbetreuung sind:

1. An erster Stelle der naturschutzfachlichen Gebietsbetreuung steht das Flächenmanagement zur Verbesserung bzw. Erhaltung eines günstigen Lebensraumes der Großtrappe, welches insbesondere örtlich und zeitlich angepasste Vorschläge für Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umfasst. Diese Maßnahmen sind in Abstimmung mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete unter Gewährleistung des Interessensausgleichs im erforderlichen Ausmaß festzulegen und werden im Rahmen einer GIS-Bearbeitung dokumentiert.

2. Eine weitere Aufgabe ist die Sicherung des Bruterfolgs durch Maßnahmen zur Gelege- und Jungensicherung der Großtrappe.

3. Weiters ist ein Interessensausgleich mit der örtlichen Bevölkerung, und zwar mit den Landwirten, Jägern und Politikern zu gewährleisten. Dazu sind regelmäßige Arbeitstreffen und Kontakte mit den Betroffenen und Interessensvertretern erforderlich.

Flächenmanagement

Aus der Geschichte des Trappenschutzes kann gelernt werden, dass lediglich großflächige Schutzmaßnahmen zusammen mit aufwendiger, fachgerechter Betreuung die Großtrappe in der mitteleuropäischen Agrarlandschaft erhalten kann.

In Österreich wird im Trappenschutz Hauptaugenmerk auf einen geeigneten Lebensraum gelegt, weshalb die flächenbezogenen Schutzmaßnahmen seit dem Jahr 2000 noch einmal deutlich ausgeweitet wurden. Im Burgenland und in Niederösterreich wurden für die Großtrappe einerseits großflächige Schutzgebiete (Natura 2000 - Vogelschutzgebiete) ausgewiesen, andererseits im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2000) insbesondere in diesen Schutzgebieten bereits mehr als 5.500 ha Trappenschutzflächen angelegt.
Das Flächenmanagement zur Optimierung der derzeit bestehenden Trappenschutzflächen ist daher einer der Schwerpunkte der naturschutzfachlichen Gebietsbetreuung. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die gute Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Bevölkerung notwendig.

Bei der Festlegung der Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den bestehenden Trappenschutzflächen werden selbstverständlich auch die Lebensraumansprüche der anderen als Schutzziele geltenden Vogelarten sowie die weiteren Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes berücksichtigt.

Es ist zur Optimierung der Trappenschutzflächen unumgänglich, jährlich vor Festlegung der Managementmaßnahmen das gesamte Projektgebiet durch Augenschein naturschutzfachlich zu beurteilen und für jede einzelne Fläche, bei der Maßnahmen notwendig erscheinen, unter Gewährleistung des Interessensausgleichs ein örtlich und zeitlich angepasstes Management festzulegen. Diese Maßnahmen werden auch im Rahmen der GIS-Bearbeitung dokumentiert.

Eine gute Dokumentation der Pflegemaßnahmen ist unerlässlich, damit auch die notwendige Erfolgskontrolle durchgeführt werden kann. Eine Erfolgskontrolle der Effektivität und Zweckmäßigkeit der gesetzten Maßnahmen ist möglich, in dem die Nutzung der speziell angelegten Flächen durch die Großtrappen mit der Nutzung der umliegenden Flächen zu den verschiedenen Jahreszeiten verglichen wird. Erst dadurch ist gewährleistet, dass die Bedeutung jährlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen naturschutzfachlich beurteilt werden kann und auch in Zukunft eine fortlaufende Optimierung der Trappenschutzflächen stattfinden kann.

Die Evaluierung der Maßnahmen ist die Basis dafür, dass auch in Zukunft in großem Ausmaß Finanzmittel für die Erhaltung bzw. sogar Ausweitung der Trappenschutzflächen im Rahmen des ÖPUL aufgebracht werden. 

Sicherung des Bruterfolgs

Da die Größe der Trappenpopulation sehr wesentlich vom Bruterfolg bestimmt wird, ist dessen Sicherung ein weiteres wesentliches Ziel der naturschutzfachlichen Gebietsbetreuung. Während auf den bestehenden Trappenschutzflächen eine Störung des Bruterfolges durch landwirtschaftliche Maßnahmen weitgehend ausgeschlossen ist, ist es auf umliegenden Flächen ohne spezifische ÖPUL-Trappenschutzauflagen möglich, dass Gelege zerstört bzw. Jungtrappen und brütende Hennen bei Bewirtschaftungsmaßnahmen gefährdet werden. Daher liegt ein wesentlicher Schwerpunkt der Gebietsbetreuung zur Brutzeit und Zeit der Jungenaufzucht darin, solche Gefährdungen soweit wie möglich zu minimieren. Deshalb ist zu dieser Jahreszeit einerseits eine intensivere Freilandtätigkeit und andererseits auch ein intensiver Kontakt und Informationsaustausch mit den örtlichen Landwirten und Jägern notwendig, um gefährdete Gelege oder Jungtrappen selber entdecken zu können bzw. mitgeteilt zu bekommen. Bei Gefahr im Verzug kann der Landwirt beispielsweise durch die Auszahlung von Entschädigungen dazu gebracht werden, auf gewisse Bewirtschaftungsschritte zu verzichten, falls diese ein Risiko für die Gelege oder Jungtrappen darstellen.

Da die Großtrappe sehr störungsanfällig ist und bereits eine einmalige Störung bei der Brut zur Aufgabe des Geleges führen kann, ist in den Brutbereichen dafür zu sorgen, dass auch nicht landwirtschaftliche Störungen weitgehend vermieden werden. Deshalb ist es im Grenzbereich zu den Nachbarländern unter anderem auch notwendig, Absprachen mit dem in diesem Bereich zur Grenzsicherung tätigen Bundesheer zu treffen und auch einen regelmäßigen Informationsaustausch mit dem Bundesheer zu gewährleisten.
Der jeweilige Gebietsbetreuer erstellt in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und dem Jagdverband des betroffenen Bundeslandes ein Konzept zum Prädatorenmanagement, z. B. zu revierübergreifenden Baujagden auf Rotfüchse, und setzt sich für ein so abgestimmtes Prädatorenmanagement ein. Eine gezielte Reduzierung von seltenen Arten, die ebenfalls eine Gefahrenquelle für die Jungtrappen darstellen können, wie dem Kaiseradler oder dem Seeadler, ist aus naturschutzfachlicher Sicht selbstverständlich kein anzustrebendes Ziel.
Außerdem sorgt der jeweilige Gebietsbetreuer auch durch den guten Kontakt zur Jägerschaft dafür, dass durch freiwillige Übereinkommen mit den örtlichen Jägern Störungen durch die Ausübung der Jagd reduziert werden, wie dies auch jetzt schon in einigen Trappengebieten der Fall ist.

Durch gezielte Freilanderhebungen zur Brutzeit und Zeit der Jungenaufzucht ist es möglich einen großen Teil der brütenden bzw. jungeführenden Hennen bzw. der Nichtbrüter zu erfassen. Da es sich wie bereits angesprochen bei den Großtrappen in den österreichischen Trappengebieten und insbesondere im Natura 2000-Gebiet "Parndorfer Platte und Heideboden" nur um einen Teil der grenzüberschreitenden westpannonischen Teilpopulation, also der länderübergreifenden österreichisch-ungarisch-slowakisch-tschechischen Population, handelt, kann sich der Brutbestand in Österreich bereits durch kleinräumiges Wechseln der Hennen in den Grenzbereichen Österreich-Ungarn bzw. Österreich-Slowakei um nur wenige hundert Meter deutlich verändern. Da bei der Erfassung der brütenden Hennen eine Störung durch den Kartierer verhindert werden soll, wird das Brutgebiet der Trappen nur von ausgewählten, zumeist erhöhten Punkten (z. B. im Randbereich des Brutgebietes liegenden Hochständen) erfasst. Dadurch bleibt ein Teil der brütenden Hennen, insbesondere jener die in den höheren Brachen ihr Gelege haben, unerfasst. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass dies auf den Bruterfolg keine nachteiligen Auswirkungen hat, da in den Trappenschutzbrachen eine landwirtschaftliche Bearbeitung zur Brutzeit und somit eine Gefährdung der Gelege aufgrund der für diese Flächen geltenden ÖPUL-Auflagen unwahrscheinlich ist. Bei der Kartierung steht somit immer der weitgehende Schutz der Großtrappen vor Störungen im Vordergrund, auch wenn dies die Datenerfassung deutlich erschwert bzw. teilweise verhindert. Dieser Umstand bei der Datenerhebung muss selbstverständlich bei der Auswertung und insbesondere bei der Erfolgskontrolle berücksichtigt werden. In dieser grenzüberschreitenden Teilpopulation ist es somit nur möglich, den Bruterfolg abzuschätzen, und nicht vollständig zu erfassen. Durch die besseren Erfassungsbedingungen im Winterhalbjahr, wo ein Großteil der Teilpopulation auf wenigen Punkten konzentriert ist, lässt sich der Gesamtbestand genauer erfassen und somit können auch noch einmal Rückschlüsse auf den Bruterfolg gezogen werden.

Das Hauptziel ist wie bereits erläutert ein hoher Bruterfolg, weshalb als Kriterium für die Erfolgskontrolle der Bruterfolg bewertet werden soll. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Bruterfolg auch sehr stark von nicht durch Projekte beeinflussbaren Faktoren, wie zum Beispiel der Witterung zur Brutzeit oder Zeit der Jungenaufzucht bestimmt wird.

Interessensausgleich

Nur durch die Einbeziehung der Landwirte, Jäger und regionalen Politiker in das Artenschutzprojekt Großtrappe sind die Schaffung geeigneter Brutplätze und die Absicherung dieser vor Störungen möglich. Neben den Gesprächen mit Landwirten und Jägern, die sich im Rahmen der Freilandtätigkeit ergeben, ist es für den naturschutzfachlichen Gebietsbetreuer auch notwendig, regelmäßigen Arbeitstreffen beizuwohnen, um einen guten Kontakt mit den Betroffenen und Interessensvertretern zu gewährleisten. Eine wichtige Basis dafür ist auch die erfolgreiche Arbeit des Vereins "Österreichische Gesellschaft Großtrappenschutz", der insbesondere als Gesprächsplattform zwischen Fachleuten aus Naturschutz, Jägerschaft, Interessensvertretungen und Gemeinden zur partnerschaftlichen Umsetzung von schutzorientierten Maßnahmen in den Trappenschutzgebieten dient.

Da der Trappenschutz nicht automatisch mit anderen Zielen im Gebiet übereinstimmt, ist grundsätzlich ein Interessensausgleich anzustreben. Es ist jedoch zu bedenken, dass es Ziele geben kann, die dem Trappenschutz widersprechen, weshalb in Ausnahmefällen ein Interessensausgleich die Erfolge des Trappenschutzes gefährden würde und daher vom naturschutzfachlichen Gebietsbetreuer unter Anführung der Begründung abzulehnen ist. Da der Gebietsbetreuer im intensiven Kontakt mit der jeweiligen Naturschutzabteilung steht, hat er im Bedarfsfall die Möglichkeit über diese Abteilungen jederzeit auch rechtliche Schritte in die Wege leiten zu lassen.

Während der Interessensausgleich im Rahmen der Gebietsbetreuung insbesondere dem persönlichen und regelmäßigen, intensiven Kontakt zwischen dem Gebietsbetreuer und den lokal betroffenen Landwirten, Jägern und regionalen Politikern dient, ist ein weiteres Ziel, im Rahmen von einigen größeren Einzelveranstaltungen auch die breitere Öffentlichkeit zu informieren und für die Ziele des Trappenschutzes zu interessieren.